Keine Selbstverwaltung in der BRD-Justiz


Eine Selbstverwaltung und somit UnabhÀngigkeit der Dritten Gewalt (Justiz) existiert im "Staat" BRD nicht. Das mag zum einen daran liegen, dass die sogenannte BRD a.) kein Staat im Sinne der Definition eines Staates ist und b.) demzufolge auch nicht Nachfolger des Deutschen Reiches ist, so wie es die Vorsitzende des Bundesver-fassungsgerichtes a.D., Prof. Dr. Jutta Limbach, bereits 1973 in ihrem Urteil 2 BvF 1/73 bestÀtigte.

»Was in einem Rechtsstaat nach dem Prinzip der Gewaltenteilung selbstver-stÀndlich ist, nÀmlich eine unabhÀngige, selbstverwal-tete Dritte Gewalt, ist in Deutschland noch nicht vorhanden. Hier bestimmt nach wie vor die Exekutive, wer Richter wird und wer als Richter befördert wird. Ein Rechtsstaat verdient diesen Namen allerdings nur soweit, als er strukturell die UnabhÀngigkeit der Justiz gewÀhrleistet«.

Dies ist ein Zitat des Pressesprecher Wilfried Hamm, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam und Bundesvorstand der Neuen Deutschen Richtervereinigung (NRV). 

»Auch Deutschland braucht eine Justiz, die nach demokratischen Strukturen verfasst ist, damit sie unabhĂ€ngig und demokratisch wirken kann. Das Grundgesetz hat deshalb die rechtsprechende Gewalt, also die gesamte Judikative, den Richtern anvertraut. In der Praxis ist dies allerdings nicht umgesetzt: Dort finden wir hierarchisch gegliederte Justizbehörden, die von der Verwaltung, also der jeweiligen Landesregierung personell und sachlich abhĂ€ngig sind und entsprechend gesteuert werden«. Ebenso diese Aufforderung des Sprechers der NRV, mit der er in seiner Einladung zur 1. Internationale Tagung zur UnabhĂ€ngigkeit der Justiz in Deutschland im November 2008 (!) aufrief.

Es ist der Justiz also offenkundig bekannt, dass hier etwas mehr als nur im Argen liegt! Mehr noch, man deklariert es sogar genau so, wie es ist auf der Tagung im November 2009: Und es wĂ€re doch gelacht: »Wenn in den USA schwarze PrĂ€sidenten RealitĂ€t werden können, sollten in Deutschland doch irgendwann demokratische Justizstrukturen möglich sein!« (Carsten Löbbert, VizeprĂ€sident am Amtsgericht LĂŒbeck)

Mit anderen Worten: eine Demokratisierung der Republik (von Deutschland reden wir erst gar nicht) hat noch nicht stattgefunden? Leider kein Scherz, sondern Tatsache, die Justizministerin Zypries auch bekannt ist, wie sich hier deutlich nachlesen lĂ€ĂŸt.

Mit anderen Worten: bis heute gibt es k e i n e demokratischen Justizstrukturen! Doch nicht nur die Richter in der NRV sind im Bilde, sondern ganz besonders auch die StaatsanwĂ€lte, denn die betrifft es ja im Besonderen, da sie nach wie vor "weisungsgebunden" sind und auch dieses Manko ist den Staatsanwaltschaften nach den vorliegenden Äußerungen nicht erst seit dem 7. und 8. November 2008 bekannt. »Das eine Justizstrukturreform auch die Staatsanwaltschaften erfassen mĂŒsse, kam mehrfach zur Sprache. Klaus Pförtner verwies auf das weitreichende NRV-PlĂ€doyer fĂŒr eine unabhĂ€ngige Staatsanwaltschaft. Und Elmar Altvater, Bundesanwalt beim BGH, betonte, dass Art. 92 GG keinesfalls die Staatsanwaltschaften zwingend der Exekutive zuweise. Als erste Schritte forderte er, dass die GeneralstaatsanwĂ€lte nicht mehr politische Beamte sein dĂŒrften und das externe Weisungsrecht abgeschafft werden mĂŒsse«. (Quelle: NRV-Newsletter 'aktuell' 11/08)

Parteienstaat BRD

Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im wesentlichen in den HĂ€nden gesellschaftlicher Parteien und Interessengruppen befindet. Er ist ein totaler Parteienstaat, wenn sich die einzelnen "Staatsgewalten" (Legislative, Exekutive und Judikative) ausschließlich in den HĂ€nden formierter gesellschaftlicher KrĂ€fte wie der politischen Parteien befinden. (Wikipedia)

Die BRD ist ein solcher Parteienstaat, denn StaatsanwĂ€lte sind (s.o.) bis heute noch weisungsgebunden. Wenn aber "Interessengruppen" Einfluß nehmen können, diese dann auch noch aus der Wirtschaft und Industrie kommen, so wie es im "Staatskonstrukt BRD" der Fall ist, so nennt man das "BĂŒnde" oder "Bund". Ein anderes Wort fĂŒr BĂŒnde in diesem Zusammenhang wĂ€re "Faschismus" (vom ital. fasci)!

Dass die BRD ein Parteienstaat ist, stellte der Zweite Senat in seinem Beschluß in einem Verfahren ĂŒber eine Verfassungsbeschwerde vom 3. Juli 1957, 2 BvR 9/56, fest. Dort heißt es im Abschnitt C. Abschnitt a.) unter Randnummer 16: [...] Unmittelbarkeit der Wahl i. S. des Art. 38 Abs. 1 GG verlangt, daß auch heute im Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes die Abgeordneten direkt gewĂ€hlt werden. Sie garantiert die Personenwahl im Parteienstaat [...]. (Quelle: Beschluß vom 3. Juli 1957 2 BvR 9/56 BVerfGE 7, 63 = DÖV 1957, 715 "Listenwahl")

Der hier erwĂ€hnte Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema "Listenwahl" und der dazugehörigen Anfrage bzw. Verfassungsbeschwerde, ist von ebenso großem Interesse fĂŒr die justiziare Landschaft in diesem "Staatskonstrukt". Denn es geht um die Listenwahl, welche illegal ist. NatĂŒrlich wurde diese Beschwerde als "unbegrĂŒndet" abgewiesen. Es lohnt sich aber immer, die BegrĂŒndungen zu lesen, wie sich auch in diesem Fall wieder gezeigt hat. Und das Thema "Justiz" in Deutschland unter dem immer noch freiwillig erduldeten Regime BRD ist ein Moloch. Und wird a la longue einer wahren Gerechtigkeit nicht entkommen können, egal, wie lange es dauern mag.

Dazu in KĂŒrze mehr.